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   VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99   

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https://dejure.org/2000,5343
VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99 (https://dejure.org/2000,5343)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.10.2000 - 5 S 1883/99 (https://dejure.org/2000,5343)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Oktober 2000 - 5 S 1883/99 (https://dejure.org/2000,5343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erhalt von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren; Lärmschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2001, 2078
  • DVBl 2001, 405 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38.95

    Fernstraßenrecht: Verfassungsmäßigkeit der straßenrechtlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99
    Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 171 = DÖV 1996, 608 = DVBl 1996, 684).

    Mit der Präklusionsregelung verfolgt der Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG legitime Ziele (vgl. zur sachlich gleich gelagerten Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 StrG, BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, DVBl. 1997, 51): Er hat als Konflikt gesehen, dass bei einer wichtigen Maßnahme der Infrastruktur wie dem Straßenbau zwischen Bürgerbeteiligung, planerischer Informationsaufbereitung und effektivem Rechtsschutz einerseits sowie dem Ziel einer behördlichen Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit der Planungsentscheidung andererseits ein Spannungsverhältnis besteht.

    So muss aus dem Einwendungsschreiben hervorgehen, ob die Einwände die Planung als solche berühren, so dass bei ihrer Berechtigung die gerichtliche Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht kommt, oder ob sie Fragen betreffen, die (nur) Gegenstand bzw. Inhalt planergänzender Auflagen sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, a.a.O.).

    Auch insoweit gilt, dass die Einwendungen erkennen lassen müssen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus der Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, "in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll" bzw. was sie "konkret bedenken soll" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1998 - 5 S 497/97

    Klagebefugnis eines Grundstückseigentümers wegen Planfeststellung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99
    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schutzauflage - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901 sowie Senatsurt. v. 27.03.1998 - 5 S 497/97 -, m.w.N.).

    Der Außenbereich als solcher ist kein schutzbedürftiges Gebiet im Sinne der 16. BImSchV (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1992 - 4 B 230.91 -, DVBl. 1992, 1103 und Beschl. v. 08.01.1997 - 11 VR 30.95 -, NuR 1998, 221 sowie Senatsurteil v. 27.03.1998 - 5 S 497/97).

  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95

    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits - gerade - Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 270), vorausgesetzt, der Rechtsmangel ist für die enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks kausal (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, NuR 1996, 287).

    In Folge der danach eingetretenen Präklusion kommt es nicht mehr darauf an, ob ein - angenommenes - Defizit im Bereich der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht nur zu einer Planergänzung, sondern - entsprechend dem Hauptantrag - zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte, was voraussetzte, dass die Fehler, die der Behörde nach Ansicht der Kläger bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterlaufen sein sollen, im Gesamtplanungsgeflecht schwer genug wiegen, um die Planung insgesamt zu Fall zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 270).

  • BVerwG, 10.07.1995 - 4 B 94.95

    Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits - gerade - Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 270), vorausgesetzt, der Rechtsmangel ist für die enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks kausal (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, NuR 1996, 287).

    Denn Voraussetzung für einen Planaufhebungsanspruch des mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen ist, dass auch in diesem objektiv-rechtlichen Bereich der als striktes Recht anzuwendenden naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der gerügte Rechtsfehler kausal für die enteignende Überplanung seines Grundstücks ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, NuR 1996, 287).

  • BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94

    Verkehrslärm in der Bauleitplanung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99
    Was die Kläger an Lärmvorsorge verlangen können, richtet sich - als strikt anzuwendendes Recht (vgl.hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.05.1995 - 4 NB 30.94 -, ZfBR 1995, 269) - nach § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung).
  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99
    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schutzauflage - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901 sowie Senatsurt. v. 27.03.1998 - 5 S 497/97 -, m.w.N.).
  • BVerwG, 17.03.1992 - 4 B 230.91

    Stufung von Immissionsgrenzwerten in vier Schutzkategorien - Schutz der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99
    Der Außenbereich als solcher ist kein schutzbedürftiges Gebiet im Sinne der 16. BImSchV (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1992 - 4 B 230.91 -, DVBl. 1992, 1103 und Beschl. v. 08.01.1997 - 11 VR 30.95 -, NuR 1998, 221 sowie Senatsurteil v. 27.03.1998 - 5 S 497/97).
  • BVerwG, 08.01.1997 - 11 VR 30.95

    Recht des Schienenverkehrs - Einwendungen einer Gemeinde im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99
    Der Außenbereich als solcher ist kein schutzbedürftiges Gebiet im Sinne der 16. BImSchV (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1992 - 4 B 230.91 -, DVBl. 1992, 1103 und Beschl. v. 08.01.1997 - 11 VR 30.95 -, NuR 1998, 221 sowie Senatsurteil v. 27.03.1998 - 5 S 497/97).
  • BVerwG, 05.05.1982 - 7 C 101.80

    Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99
    Sie stärkt die Bestandskraft des einmal festgestellten Plans gegenüber solchen Drittbetroffenen nach Maßgabe ihrer (Nicht-)Beteiligung am Planaufstellungsverfahren und macht damit für den Vorhabenträger das Risiko der Anfechtbarkeit der getroffenen Planungsentscheidung überschaubar (vgl. zu diesem Aspekt einer materiellen Präklusion auch BVerwG, Urt. v. 17.07.1980 - 7 C 101.80 -, a.a.O.).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99
    Dem halten die Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.1980 - 7 C 101.78 (BVerwGE 60, 297 = DVBl. 1980, 1001) - und den - die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde verwerfenden - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 (NJW 1982, 2173) - entgegen, dass es von Verfassungs wegen genüge, wenn die Einwendungen in groben Zügen erkennen ließen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet würden; dabei dürfe nicht mehr gefordert werden als das durchschnittliche Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen geschützter Rechtspositionen durch das in Rede stehende Vorhaben; diesen Anforderungen genüge ihr Einwendungsschreiben vom 25.02.1995; rechtliche Erwägungen - etwa zur Fehlerhaftigkeit der Einstufung des planfestgestellten Vorhabens als Kreisstraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG - könnten von ihnen nicht verlangt werden.
  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 29.95

    Fernstraßenrecht - Enteignung von für Ersatzmaßnahmen nach Landesbaturschutzrecht

  • BVerwG, 12.02.1996 - 4 A 38.95

    Fernstraßenrecht: Umfang des fernstraßenrechtlichen Einwendungsausschlusses

  • VGH Bayern, 24.02.1999 - 8 B 98.1627
  • BVerwG, 21.02.1997 - 4 B 169.96

    Zurückweisen einer verwaltungsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde -

  • VG Sigmaringen, 21.01.2016 - 2 K 505/14

    Planfeststellung; Straßenkategorie; Straßenklasse; Eingruppierung einer Straße;

    Diese nicht nur formelle, sondern materielle Präklusion, die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 78 nach juris m.w.N.), erstreckt sich grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte und enthält eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2005 - 9 VR 5/05 -, Rn. 5 nach juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 79 nach juris sowie vom 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278).

    Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 80 nach juris sowie vom 09.10.2000, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2013 - 5 S 1036/13

    Plangenehmigungsverfahren; Ausbau von Bahnknoten; Zuständigkeit des

    Der Antragsteller übersieht, dass - sollte er sich als Enteignungsbetroffener auch auf die Verletzung sonstiger, nicht seinen Interessen zu dienen bestimmten Vorschriften berufen können - die entsprechenden Einwendungen ebenfalls der materiellen Präklusion unterlägen (vgl. Senatsurt. v. 08.10.2012 - 5 S 203/11 - u. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119).

    Einer ggf. erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.).

    Zur Vermeidung eines Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Be-lange) - erkennen lassen, in welcher Hinsicht - aus Sicht des Einwenders - Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99

    Ausbau und Neubau einer Eisenbahnstrecke

    Rechtswahrend ist eine Einwendung im Sinne eines sachlichen Gegenvorbringens dabei nur, wenn sie die eigenen Rechtspositionen und Interessen vorträgt, gegen deren Beeinträchtigung sich der Einwendende zur Wehr setzt, und wenn sie erkennen lässt, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, "in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll" bzw. was sie "konkret bedenken soll" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171/172; Senatsurteile v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278/279 und v. 17.10.1997 - 5 S 105/97 - UPR 1998, 197).

    Will er sich den Einwand, der Planfeststellungsbeschluss sei wegen eines objektiv-rechtlichen Mangels der Planung nicht i. S. des Art. 14 Abs. 3 GG "gesetzmäßig", im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren erhalten, muss er diesen Rechtsmangel in der Einwendungsfrist des Planaufstellungsverfahrens "in groben Zügen" - im Sinne einer "Thematisierung" - ansprechen bzw. rügen (Senatsurteil v. 09.10.2000, a. a. O.).

    Folglich kann etwa die Einwendung eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Grundeigentümers, in der eine Trassenverschiebung gefordert wird, nicht zugleich als Hinweis darauf verstanden werden, dass auch die straßenrechtliche Einstufung und die mangelnde Einhaltung von Vorschriften des Naturschutzrechts gerügt werden sollen; dem steht nicht entgegen, dass keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt einer Einwendung gestellt werden dürfen (Senatsurteil v. 09.10.2000, a. a. O. 280, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 02.03.2001 - 4 B 13.01 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.2012 - 5 S 203/11

    Präklusionswirkung von nicht fristgerecht erhobenen Einwendungen und

    Schließlich sind auch die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenen im gerichtlichen Verfahren an der Geltendmachung solcher Mängel gehindert, hinsichtlich deren sie materiell präkludiert sind (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2012 - 1 KS 4/11

    Oberverwaltungsgericht weist Klage gegen Ausbau der B 404 zur A 21 im Abschnitt

    "... Soweit die Hofgebäude keiner Wohnnutzung dienen, sind sie nicht lärmschutzbedürftig (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.10.2000, 5 S 1883/99, VBlBW 2001, 2078).
  • VG Stuttgart, 27.04.2007 - 12 K 3334/06

    Einwendungsausschluss im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren

    Auch ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener muss während des Planaufstellungsverfahrens einen objektiv-rechtlichen Mangel der Planung rügen, um sich die Möglichkeit zu erhalten, einen entsprechenden Einwand im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu erheben (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278).

    27 Vor diesem Hintergrund nimmt der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 9.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.12.2001 - 1 B 10435/01 - NuR 2002, 615) zu Recht an, dass auch ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener während des Planaufstellungsverfahrens einen objektiv-rechtlichen Mangel der Planung im Sinne einer "Thematisierung" rügen muss, um sich die Möglichkeit zu erhalten, einen entsprechenden Einwand im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu erheben.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 2333/04

    Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis einer Gemeinde nach Versäumnis der

    Zudem erscheint zweifelhaft, ob die Antragstellerin in ihrem nachgereichten Einwendungsschreiben vom 28.10.2003 ihre nunmehr im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Betroffenheit - wie erforderlich - im Sinne einer "Thematisierung" von betroffenem Rechtsgut und drohender Beeinträchtigung vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 sowie Senatsurt. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2003 - 5 S 723/02

    Umfang des mittelbar Planbetroffenen zustehenden Anspruchs auf fehlerfreie

    Ob ihr insoweit die Einwendungen von xxx xxxxx Gxxxxx in dessen Schreiben vom 20.12.2000 zugerechnet werden können und ob in diesem Schreiben subjektiv-rechtliche Einwendungen überhaupt hinreichend "thematisiert" werden (zu den Anforderungen insoweit vgl. Senatsurteile v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278 und - 5 S 1885/99 - VBlBW 2001, 315; auch Stuer/Rieder, Präklusion im Fernstraßenrecht, DVBl. 2003, 479), kann dahinstehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 5 S 723/02

    Straßenplanung: Trassenvariantenprüfung; Luftschadstoffe

    Ob ihr insoweit die Einwendungen von xxx xxx Gx in dessen Schreiben vom 20.12.2000 zugerechnet werden können und ob in diesem Schreiben subjektiv-rechtliche Einwendungen überhaupt hinreichend "thematisiert" werden (zu den Anforderungen insoweit vgl. Senatsurteile v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278 und - 5 S 1885/99 - VBlBW 2001, 315; auch Stuer/Rieder, Präklusion im Fernstraßenrecht, DVBl. 2003, 479), kann dahinstehen.
  • VG Lüneburg, 07.06.2007 - 6 A 672/05

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses betreffend

    Auch der Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung setzt allerdings voraus, dass die maßgeblichen Einwendungen zumindest "in groben Zügen"- im Sinne einer Thematisierung - (vgl. VGH B.-W., Urt. v. 09.10.200 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278 (279) [VGH Baden-Württemberg 09.10.2000 - 5 S 1883/99] ; OVG R.-P. Urt. v. 05.06.2004 - 1 A 11787/03 -, zitiert nach [...]) bereits im Verfahren zur Planaufstellung vorgebracht wurden und somit nicht der materiellen Präklusion des § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG unterliegen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.03.2002 - 1 B 10259/02

    Teilanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses

  • VG Schleswig, 10.12.2002 - 21 A 423/02

    Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellung, Planungskompetenz, Präklusion

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2001 - 1 B 10435/01
  • VG Lüneburg, 10.12.2009 - 6 A 118/09

    Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung eines Elbehochwasserdeiches; Schutz vor

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